Wunsch- & Wahlrecht

Wunsch- & Wahlrecht

Sie wollen sich Ihre Reha-Klinik selbst aussuchen? Kein Problem. Dafür gibt es das Wunsch- und Wahlrecht.

  • Die Klinik muss einen Versorgungsvertrag mit den Sozialversicherungen haben (z.B. nach § 111 SGB V mit den Gesetzlichen Krankenkassen).  
  • Die gewählte Klinik muss medizinisch passen. Sie muss also für die Behandlung Ihrer Erkrankung geeignet sein. 
  • Die Klinik sollte von einer unabhängigen Stelle nach allgemein anerkannten Qualitätskriterien geprüft und zertifiziert sein. Ein solches Zertifikat vergibt z.B. die DIOcert.

Das Wunsch- und Wahlrecht ist im § 8 des Sozialgesetzbuches IX geregelt.

§ 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten

(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen (...).

 

Mit anderen Worten:

Sie haben das Recht, sich eine geeignete Reha-Einrichtung selbst auszusuchen - egal, ob stationär oder ambulant. Die Kostenträger müssen den berechtigten Wünschen der Patienten entsprechen.