Je nachdem, welcher Kostenträger die Rehabilitationsmaßnahme bezahlt, müssen die Rehabilitanden Eigenleistungen (Zuzahlungen) erbringen.
Zuzahlung – Gesetzliche Krankenkassen
Bei ambulanten und stationären Maßnahmen durch die Krankenkasse beträgt die Zuzahlung 10 Euro/Tag ohne zeitliche Begrenzung.
Die Zuzahlung ist beschränkt auf 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres. Hier werden vor der Rehabilitationsmaßnahme auch die Zuzahlungen in der Akutklinik angerechnet.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, sich ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien zu lassen (unzumutbare Belastung). Um eine unzumutbare finanzielle Belastung des Patienten zu vermeiden, gibt es bei den gesetzlichen Krankenversicherungen eine obere Belastungsgrenze. Die Reha-Zuzahlung zu den Leistungen darf 2% des Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei 1% des Bruttoeinkommens. Die Befreiung von der Zuzahlung müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen.
Zuzahlung – Gesetzliche Rentenversicherung
Die Höhe der Reha-Zuzahlung richtet sich bei der Deutschen Rentenversicherung nach dem Nettoeinkommen. Die Reha-Zuzahlung bei Leistungen des Rentenversicherungsträgers ist auf maximal 42 Tage im Jahr begrenzt. Wenn Sie in einem Jahr bereits Reha-Leistungen - auch von Ihrer Krankenkasse - erhalten haben, werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt und gegenseitig angerechnet.
Monatliches Nettoeinkommen | tägliche Zuzahlung |
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Unter 1.191 Euro | keine Zuzahlung |
ab 1.191 Euro | 9,50 Euro |
ab 1.200 Euro | 10,00 Euro |
Bei ambulanten Maßnahmen der Rentenversicherung ist keine Zuzahlung zu leisten.
Bei der Anschlussheilbehandlung (AHB/AR) ist die Reha-Zuzahlung auf 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt.
Von der Zuzahlung sind Sie befreit, wenn
- Sie bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- es sich bei der Leistung um eine Kinderrehabilitation handelt,
- Sie während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
- Sie Arbeitslosengeld II beziehen,
- Sie Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beziehen,
- Sie Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen,
- Sie die Belastungsgrenze gemäß § 62 SGB V im Kalenderjahr, in dem Sie die Maßnahme antreten, bereits erreicht haben.
Zuzahlung – Gesetzliche Unfallversicherung
Bei medizinischer oder beruflicher Rehabilitation, die durch die Gesetzliche Unfallversicherung getragen wird, müssen Sie keine Zuzahlung leisten.